Freibeträge

Freibeträge
Begriff des Steuerrechts für einen von der Besteuerung freibleibenden Betrag.
- Anders:  Freigrenze.
I. Einkommensteuerrecht(Lohnsteuerrecht): 1. Grundfreibetrag: In den Tarif eingebauter F., der das Existenzminimum des Steuerpflichtigen freilassen soll; beträgt im Jahr 2004 7.664 Euro ( Einkommensteuertarif).
- 2. F. bei Einkünfteermittlung: (1) F. für  Veräußerungsgewinne; (2) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit:  Versorgungsfreibetrag; (3) Einkünfte aus Kapitalvermögen:  Sparer-Freibetrag.
- 3. F. bei Einkommensermittlung: (1)  Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), (2)  Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) (3) besonderer Freibetrag bei Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 III EStG, für kleinere Betriebe), (4) Kinderfreibetrag, (5) Betreuungsfreibetrag, (6) Ausbildungsfreibetrag (7) Altenheim-Freibetrag.
- 4. F. im Rahmend es Lohnsteuerabzugs (§ 39a EStG): Auf der Lohnsteuerkarte haben F. die Bedeutung, dass der Arbeitgeber den von ihm ausgezahlten Arbeitslohn um den eingetragenen F. vermindern darf und somit die Lohnsteuer nur auf die verbleibende Restgröße einbehalten muss. Durch die Eintragung eines F. auf der Lohnsteuerkarte können Arbeitnehmer erreichen, dass die Lohnsteuerbelastung sich von vornherein an der voraussichtlichen Höhe ihres steuerpflichtigen Nettoeinkommens und nicht an den Bruttoeinnahmen orientiert. Welche F. auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können, regelt § 39a EStG; hier ist neben den gesetzlichen F. v.a. auch an F. für  Werbungskosten zu denken.
II. Körperschaftsteuerrecht:1. F. für kleinere Körperschaften in Höhe von 3.850 Euro, höchstens in Höhe des  Einkommens (§ 24 KStG).
- 2. F. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie land- und forstwirtschaftliche Vereine in den ersten zehn Jahren in Höhe von 13.498 Euro, höchstens in Höhe des Einkommens (§ 25 KStG).
III. Gewerbesteuerrecht:Bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages nach dem Gewerbeertrag bleiben bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften 24.500 Euro des  Gewerbeertrags (§ 11 I 1 GewStG) unbesteuert. Bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts beträgt der F. 3.900 Euro.
IV. Erbschaftsteuerrecht:1. Die persönlichen F. (§ 16 ErbStG) betragen bei unbeschränkter Steuerpflicht bei Erwerb (1) des Ehegatten 307.000 Euro; (2) der Kinder und Kindeskinder, wenn letztere in Steuerklasse I fallen, 205.000 Euro; (3) der übrigen Personen aus Steuerklasse I 51.200 Euro, (4) der Personen aus Steuerklasse II 10.300 Euro, (5) der Personen aus Steuerklasse III 5.200 Euro, (6) bei beschränkter Steuerpflicht einheitlich nur 1.100 Euro.
- 2. Neben den F. aus 1. erhalten der überlebende Ehegatte für jeden Erwerb und Kinder im Sinn der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 I ErbStG) für Erwerbe von Todes wegen die folgenden besonderen Versorgungsfreibeträge, die um den Kapitalwert der aus Anlass des Todes des Erblassers zustehenden, nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge zu kürzen sind (§ 17 ErbStG): (1) 256.000 Euro für den Ehegatten, (2) 52.000 Euro für Kinder bis zu fünf Jahren, (3) 41.000 Euro für Kinder zwischen fünf und zehn Jahren, (4) 30.700 Euro für Kinder zwischen zehn und 15 Jahren, (5) 20.500 Euro für Kinder zwischen 15 und 20 Jahren, (6) 10.300 Euro für Kinder zwischen 20 und 27 Jahren.

Lexikon der Economics. 2013.

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